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Verkaufs- und
Lieferbedingungen der MEGGLE GmbH 1. Geltungsbereich 1.1. Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote der Meggle Besamungsstation Rottmoos GmbH (im folgenden: Meggle
genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden von Meggle nicht
anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von Meggle
nicht Vertragsinhalt. 1.2. Mit Erteilung eines Auftrages
an Meggle auf Grundlage eines Angebotes gemäß Ziff. 2 dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder Entgegennahme der Lieferung von Meggle erkennt der
Käufer ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen an. 2. Angebote Die Angebote von Meggle
sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von Meggle sind lediglich
Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Meggle ein inhaltlich
entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Meggle ist in der Annahme des Käufers
frei, soweit Meggle nicht eine spezielle Bindungsfrist schriftlich mitteilt.
Das Schweigen von Meggle auf ein Angebot des Käufers bedeutet die Ablehnung
des Angebotes. 3. Lieferzeit,
Verzug und Unmöglichkeit 3.1. Termine und Lieferfristen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Meggle
steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von
Meggle durch Zulieferanten und Hersteller. 3.2. Falls der Käufer zur Erfüllung
von Vertragspflichten vor Fälligkeit der Lieferung, insbesondere zur Zahlung
per Vorauskasse verpflichtet ist, beginnt die Lieferfrist erst, wenn der
Käufer diese Vertragspflichten gegenüber Meggle erfüllt hat. Falls sich der
Käufer während des Laufes der Lieferfrist mit der Erfüllung seiner
Vertragshauptpflichten, insbesondere der Zahlungspflicht, in Verzug befindet,
verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, währenddessen der Käufer
sich in Verzug befindet. 3.3. Meggle ist zu Teillieferungen
berechtigt, ohne dass dies einer Zustimmung des Käufers bedarf. 3.4. Lieferfristen verlängern sich
bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß
eintretenden Hindernissen, die Meggle nicht zu vertreten hat, um die Dauer
des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
Lieferanten von Meggle oder deren Vorlieferanten oder Herstellern eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Meggle dem Käufer baldmöglichst
nach Kenntnisnahme mit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere
Störungen durch Feuer, Wasser, Unwetter, Erdbeben, Aufstände,
Kriegsereignisse, Störungen in der Energie- und Materialversorgung,
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen,
einschließlich Nichterteilung von Ausfuhrgenehmigungen durch die zuständigen
Behörden der jeweiligen Länder u.a. soweit diese nach Vertragsabschluß
unmittelbar in den Betrieben und Lagerorten von Meggle oder deren
Vorlieferanten oder Herstellern eingetreten sind und die rechtzeitige
Vertragserfüllung durch Meggle mehr als nur unerheblich behindern und soweit
sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Meggle oder deren
Erfüllungshilfen beruhen. 3.5. Der Käufer kann vom Vertrag
wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder wegen Lieferverzug hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teiles zurücktreten, nachdem er Meggle schriftlich
eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, die Liefertermine sind
als Fixtermine vereinbart oder der Käufer weist nach, dass infolge der
Verzögerungen eine Lieferung oder Restlieferung für ihn wirtschaftlich nicht
mehr vertretbar ist. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens zwölf
Arbeitstagen. Diese Regelungen gelten auch in den Fällen höherer Gewalt und
den diesen gleichgestellten Fällen. 3.6. Sofern Umstände höherer Gewalt
oder andere, nach Vertragsschluss eintretende Hindernisse, die Meggle nicht
zu vertreten hat, vorliegen, die auf unabsehbare Zeit die Lieferung
verhindern, befreien diese nach schriftlicher Mitteilung von Meggle über Art
und Inhalt dieser Umstände beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht. 3.7. Solange und soweit sich der
Käufer mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der
Zahlungspflicht, in Verzug befindet, ist Meggle berechtigt, die Lieferung von
Waren und den Abschluss weiterer Verträge von der Gestellung banküblicher
Sicherheiten abhängig zu machen; darüber hinaus ist Meggle berechtigt, den
Abschluss neuer Verträge von der Vereinbarung einer Zahlung gegen Vorkasse
abhängig zu machen. 4. Versand,
Gefahrübergang 4.1. Die Lieferungen erfolgen für
Rechnung und Gefahr des Käufers ab Meggle Lager. Die Gefahr geht auf den
Käufer über, sobald die Lieferung an den Transportführer übergeben wird oder
um zum Zwecke der Versendung das Lager von Meggle verlässt. Verzögert sich
die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht
die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem
Käufer auf den Käufer über, jedoch ist Meggle verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und
Gefahr des Käufers, sofern Meggle die Rücksendung nicht zu vertreten hat. Werden abweichende
Versandarten oder Versandwege vereinbart, so gelten für Auslegung und Leistungsumfang
die Incoterms in der zur Zeit der Versendung gültigen Fassung. 4.2. Sofern die Lieferung nicht von
dem von Meggle bestimmten Transportführer durchgeführt wird, hat der Käufer
die von Meggle zu liefernden Waren unverzüglich nach Bereitstellung durch
Meggle auf eigene Gefahr und eigene Kosten abzuholen. Die
Bereitstellungsanzeige kann Meggle auch mündlich abgeben. 5. Annahmeverzug 5.1. Für die Dauer des
Annahmeverzuges des Käufers ist Meggle berechtigt, die Liefergegenstände auf
Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Meggle kann sich hierzu auch einer
Spedition und eines Lagerhalters bedienen. 5.2. Wenn der Käufer nach Ablauf
einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert
oder erklärt, die Waren nicht abnehmen zu wollen, kann Meggle die Erfüllung
des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Meggle ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des
vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens
vom Käufer zu fordern. 6. Preise und
Zahlung 6.1. Im Falle des wirksamen
Abschlusses eines Kaufvertrages ist Meggle an den vereinbarten Kaufpreis für
Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach
Kaufvertragsschluss bzw. Auftragsbestätigung geliefert oder erbracht werden
sollen, gegenüber Vollkaufleuten 30 Tage und gegenüber sonstigen Käufern vier
Monate ab Kaufvertragsabschluß bzw. Auftragsbestätigung gebunden. Gegenüber
Vollkaufleuten ist Meggle nach Ablauf von 30 Tagen, gegenüber sonstigen
Käufern nach Ablauf von vier Monaten nach dem vorgenannten Stichtag
berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang zu erhöhen, sofern nach
Vertragsabschluß Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von
Steigungen der Rohstoff-, Energie- oder Frachtpreise, von Tarifabschlüssen
oder sonstigen Umständen, die nicht in den Verantwortungsbereich von Meggle
fallen. Meggle wird dem Käufer
die Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen. 6.2. Die Preise verstehen sich,
sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Lager einschließlich üblicher
Verpackung. 6.3. Alle Rechnungen sind innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dies gilt auch, wenn die
Lieferung erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist erfolgen sollte. 6.4. Meggle ist ungeachtet anderweitiger
Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen des Käufers auf ältere
Schulden, und wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptverpflichtung anzurechnen. 6.5. Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn Meggle über den Betrag verfügen kann. Bei Entgegennahme von
Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist Meggle berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe der üblichen Kontokorrentzinsen zu berechnen. Die Geltentmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 6.6. Rechnungsbeanstandungen werden
nur berücksichtigt, wenn sie vom Käufer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes
Zögern gegenüber Meggle schriftlich angezeigt werden. 6.7. Der Käufer ist ohne
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Meggle zur Aufrechnung, zur
Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder ein anhängiger Prozess über
die Gegenansprüche ist zugunsten des Käufers entscheidungsreif. Der Käufer
erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Forderungen von Meggle einverstanden. 7.
Eigentumsvorbehalt 7.1. Bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher Forderungen von Meggle gegenüber dem Käufer aus der
Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), auch soweit diese künftig erst entstehen, bleibt die
gelieferte Ware Eigentum von Meggle. Der Käufer verwahrt das Eigentum für
Meggle unentgeltlich. Ware, an der Meggle das Eigentum zusteht, wird
nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. 7.2. Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er
nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an Meggle ab. Meggle nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 7.3. Meggle ermächtigt den Käufer,
die an Meggle abgetretenen Forderungen für Rechnung von Meggle in eigenem
Namen einzuziehen. Meggle kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf
Anforderung von Meggle wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen
und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
unverzüglich an Meggle herausgeben. 7.4. Eine etwaige Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Meggle als Hersteller im
Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete
Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Wird
Vorbehaltsware mit anderen, Meggle nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet
oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt Meggle das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung
bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von Meggle mit anderen
Gegenständen zu einer einheitlicher Sache verbunden und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, das der Käufer das
anteilige Miteigentum an Meggle überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. 7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer den Dritten auf das Eigentumsrecht von Meggle
hinweisen und Meggle unverzüglich benachrichtigen. Im Falle der Pfändung sind
Meggle das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten
und Schäden, die Meggle im Zusammenhang mit der Pfändung von Vorbehaltswaren
entstehen, trägt der Käufer. 7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist Meggle berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. 7.7. Meggle verpflichtet sich, die
ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt. 7.8. Beide Parteien sind sich
darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit
der vorgenannten Klauseln (7.1. bis 7.7.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt,
aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt. 7.9. Soweit es sich bei dem Käufer
weder um einen Kaufmann noch um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts noch um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird
lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderungen
aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von Meggle vereinbart. Ziff. 7.4.
gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der Verbindung
entsprechend. Im übrigen finden die Ziffern 7.1. bis 7.8. keine Anwendung. 8. Gewährleistung,
Haftung 8.1. Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziff. 4). Für
Mängel die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere unsachgemäßen
Transport oder unsachgemäße Lagerhaltung verursacht wurden, entfällt jede
Gewährleistung. 8.2. Der Käufer hat die
eintreffenden Lieferungen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit
soweit auf Beschaffenheitsmängel oder Fehlen von Meggle zugesicherten
Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel sind
unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Wareneingang,
verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung durch
schriftliche Anzeige gegenüber Meggle zu rügen. Für nicht rechtzeitig
angezeigte Mengenfehler oder Mängel entfällt jegliche Gewährleistung. 8.3. Soweit ein von Meggle zu
vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Meggle zur Ersatzlieferung
berechtigt. Ist Meggle zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus
Gründen, die Meggle zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu
verlangen. 8.4. Weitergehende
Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seitens Meggle oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Meggle haftet
insbesondere nicht für Folgeschäden wegen mangelhafter Ware. Meggle haftet
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haftet Meggle nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollte und für Schadenersatzansprüche, die nach
Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes geltend gemacht werden. Eine
zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn Meggle diese ausdrücklich
schriftlich als "zugesichert" bezeichnet. 8.5. Schadenersatzansprüche aus
Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder anderen
Rechtsgründen sind sowohl gegen Meggle als auch gegen deren
Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt, oder es sich um eine schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks
unverzichtbar sind, handelt, wobei der Schadensersatzanspruch im
letztgenannten Fall der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens beschränkt ist. 8.6. Falls der Käufer von Meggle
selbst als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auftritt, trägt
der Käufer im Innenverhältnis Produkthaftungsansprüche, die gegen den Käufer oder
Meggle geltend gemacht werden, allein. Der Käufer stellt Meggle im
Innenverhältnis gegenüber Produkthaftungsansprüchen und allen damit in
Zusammenhang stehenden Kosten frei. 9. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 9.1. Für diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Meggle und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen. 9.2. Erfüllungsort für die
Lieferungen und Leistungen von Meggle sowie für die Zahlungen des Käufers ist
Wasserburg am Inn. 9.3. Ist der Käufer Vollkaufmann im
Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebendenen Streitigkeiten je nach der Höhe des
Streitwertes das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht München.
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