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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der MEGGLE GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Meggle Besamungsstation Rottmoos GmbH (im folgenden: Meggle genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden von Meggle nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von Meggle nicht Vertragsinhalt.

1.2. Mit Erteilung eines Auftrages an Meggle auf Grundlage eines Angebotes gemäß Ziff. 2 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Entgegennahme der Lieferung von Meggle erkennt der Käufer ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen an.

2. Angebote

Die Angebote von Meggle sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von Meggle sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Meggle ein inhaltlich entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Meggle ist in der Annahme des Käufers frei, soweit Meggle nicht eine spezielle Bindungsfrist schriftlich mitteilt. Das Schweigen von Meggle auf ein Angebot des Käufers bedeutet die Ablehnung des Angebotes.

3. Lieferzeit, Verzug und Unmöglichkeit

3.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Meggle steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Meggle durch Zulieferanten und Hersteller.

3.2. Falls der Käufer zur Erfüllung von Vertragspflichten vor Fälligkeit der Lieferung, insbesondere zur Zahlung per Vorauskasse verpflichtet ist, beginnt die Lieferfrist erst, wenn der Käufer diese Vertragspflichten gegenüber Meggle erfüllt hat. Falls sich der Käufer während des Laufes der Lieferfrist mit der Erfüllung seiner Vertragshauptpflichten, insbesondere der Zahlungspflicht, in Verzug befindet, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, währenddessen der Käufer sich in Verzug befindet.

3.3. Meggle ist zu Teillieferungen berechtigt, ohne dass dies einer Zustimmung des Käufers bedarf.

3.4. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die Meggle nicht zu vertreten hat, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von Meggle oder deren Vorlieferanten oder Herstellern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Meggle dem Käufer baldmöglichst nach Kenntnisnahme mit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Störungen durch Feuer, Wasser, Unwetter, Erdbeben, Aufstände, Kriegsereignisse, Störungen in der Energie- und Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen, einschließlich Nichterteilung von Ausfuhrgenehmigungen durch die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder u.a. soweit diese nach Vertragsabschluß unmittelbar in den Betrieben und Lagerorten von Meggle oder deren Vorlieferanten oder Herstellern eingetreten sind und die rechtzeitige Vertragserfüllung durch Meggle mehr als nur unerheblich behindern und soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Meggle oder deren Erfüllungshilfen beruhen.

3.5. Der Käufer kann vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder wegen Lieferverzug hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurücktreten, nachdem er Meggle schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, die Liefertermine sind als Fixtermine vereinbart oder der Käufer weist nach, dass infolge der Verzögerungen eine Lieferung oder Restlieferung für ihn wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens zwölf Arbeitstagen. Diese Regelungen gelten auch in den Fällen höherer Gewalt und den diesen gleichgestellten Fällen.

3.6. Sofern Umstände höherer Gewalt oder andere, nach Vertragsschluss eintretende Hindernisse, die Meggle nicht zu vertreten hat, vorliegen, die auf unabsehbare Zeit die Lieferung verhindern, befreien diese nach schriftlicher Mitteilung von Meggle über Art und Inhalt dieser Umstände beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht.

3.7. Solange und soweit sich der Käufer mit der Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht, in Verzug befindet, ist Meggle berechtigt, die Lieferung von Waren und den Abschluss weiterer Verträge von der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig zu machen; darüber hinaus ist Meggle berechtigt, den Abschluss neuer Verträge von der Vereinbarung einer Zahlung gegen Vorkasse abhängig zu machen.

4. Versand, Gefahrübergang

4.1. Die Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Käufers ab Meggle Lager. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an den Transportführer übergeben wird oder um zum Zwecke der Versendung das Lager von Meggle verlässt. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über, jedoch ist Meggle verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern Meggle die Rücksendung nicht zu vertreten hat.

Werden abweichende Versandarten oder Versandwege vereinbart, so gelten für Auslegung und Leistungsumfang die Incoterms in der zur Zeit der Versendung gültigen Fassung.

4.2. Sofern die Lieferung nicht von dem von Meggle bestimmten Transportführer durchgeführt wird, hat der Käufer die von Meggle zu liefernden Waren unverzüglich nach Bereitstellung durch Meggle auf eigene Gefahr und eigene Kosten abzuholen. Die Bereitstellungsanzeige kann Meggle auch mündlich abgeben.

5. Annahmeverzug

5.1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist Meggle berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Meggle kann sich hierzu auch einer Spedition und eines Lagerhalters bedienen.

5.2. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Waren nicht abnehmen zu wollen, kann Meggle die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Meggle ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

6. Preise und Zahlung

6.1. Im Falle des wirksamen Abschlusses eines Kaufvertrages ist Meggle an den vereinbarten Kaufpreis für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Kaufvertragsschluss bzw. Auftragsbestätigung geliefert oder erbracht werden sollen, gegenüber Vollkaufleuten 30 Tage und gegenüber sonstigen Käufern vier Monate ab Kaufvertragsabschluß bzw. Auftragsbestätigung gebunden. Gegenüber Vollkaufleuten ist Meggle nach Ablauf von 30 Tagen, gegenüber sonstigen Käufern nach Ablauf von vier Monaten nach dem vorgenannten Stichtag berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang zu erhöhen, sofern nach Vertragsabschluß Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Steigungen der Rohstoff-, Energie- oder Frachtpreise, von Tarifabschlüssen oder sonstigen Umständen, die nicht in den Verantwortungsbereich von Meggle fallen.

Meggle wird dem Käufer die Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.

6.2. Die Preise verstehen sich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Lager einschließlich üblicher Verpackung.

6.3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dies gilt auch, wenn die Lieferung erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist erfolgen sollte.

6.4. Meggle ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen des Käufers auf ältere Schulden, und wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptverpflichtung anzurechnen.

6.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Meggle über den Betrag verfügen kann. Bei Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist Meggle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Kontokorrentzinsen zu berechnen. Die Geltentmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.6. Rechnungsbeanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Käufer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern gegenüber Meggle schriftlich angezeigt werden.

6.7. Der Käufer ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Meggle zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder ein anhängiger Prozess über die Gegenansprüche ist zugunsten des Käufers entscheidungsreif. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Forderungen von Meggle einverstanden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Meggle gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), auch soweit diese künftig erst entstehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Meggle. Der Käufer verwahrt das Eigentum für Meggle unentgeltlich. Ware, an der Meggle das Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Meggle ab. Meggle nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

7.3. Meggle ermächtigt den Käufer, die an Meggle abgetretenen Forderungen für Rechnung von Meggle in eigenem Namen einzuziehen. Meggle kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung von Meggle wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an Meggle herausgeben.

7.4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Meggle als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, Meggle nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt Meggle das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von Meggle mit anderen Gegenständen zu einer einheitlicher Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, das der Käufer das anteilige Miteigentum an Meggle überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Meggle nimmt diese Übereignung schon jetzt an.
Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer den Dritten auf das Eigentumsrecht von Meggle hinweisen und Meggle unverzüglich benachrichtigen. Im Falle der Pfändung sind Meggle das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten und Schäden, die Meggle im Zusammenhang mit der Pfändung von Vorbehaltswaren entstehen, trägt der Käufer.

7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist Meggle berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

7.7. Meggle verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7.8. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (7.1. bis 7.7.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt, aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.

7.9. Soweit es sich bei dem Käufer weder um einen Kaufmann noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von Meggle vereinbart. Ziff. 7.4. gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der Verbindung entsprechend. Im übrigen finden die Ziffern 7.1. bis 7.8. keine Anwendung.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziff. 4). Für Mängel die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Lagerhaltung verursacht wurden, entfällt jede Gewährleistung.

8.2. Der Käufer hat die eintreffenden Lieferungen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit soweit auf Beschaffenheitsmängel oder Fehlen von Meggle zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Wareneingang, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige gegenüber Meggle zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mengenfehler oder Mängel entfällt jegliche Gewährleistung.

8.3. Soweit ein von Meggle zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Meggle zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist Meggle zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die Meggle zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Meggle oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Meggle haftet insbesondere nicht für Folgeschäden wegen mangelhafter Ware. Meggle haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Meggle nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte und für Schadenersatzansprüche, die nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes geltend gemacht werden. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn Meggle diese ausdrücklich schriftlich als "zugesichert" bezeichnet.

8.5. Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder anderen Rechtsgründen sind sowohl gegen Meggle als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, oder es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, handelt, wobei der Schadensersatzanspruch im letztgenannten Fall der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt ist.

8.6. Falls der Käufer von Meggle selbst als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auftritt, trägt der Käufer im Innenverhältnis Produkthaftungsansprüche, die gegen den Käufer oder Meggle geltend gemacht werden, allein. Der Käufer stellt Meggle im Innenverhältnis gegenüber Produkthaftungsansprüchen und allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten frei.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Meggle und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.

9.2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von Meggle sowie für die Zahlungen des Käufers ist Wasserburg am Inn.

9.3. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebendenen Streitigkeiten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht München.


Stand Oktober 1998